Nach mehr als einem Jahr der verbandsinternen Irrungen und Wirrungen hat die muslimische Basketballspielerin Sura al-Shawk diese Woche eine Klage eingereicht. Die 20-jährige Schweizerin mit irakischen Wurzeln will, dass der Regionalverband sie wieder mit Kopftuch an offiziellen Spielen teilnehmen lässt. Zunächst wird sich das Friedensrichteramt in Kriens mit dem Fall beschäftigen. «Notfalls bin ich bereit, bis vor Bundesgericht zu gehen», sagt al-Shawk.
Der Verband verweigert der Gymnasiastin die Teilnahme an offiziellen Spielen und verweist auf die Verbandsregeln. Diese halten fest, dass Kopfbedeckungen während der Spieleaus Sicherheitsgründen verboten seien. Al-Shawk kann diese Begründung nicht nachvollziehen: «Mein Kopftuch liegt sehr eng an und birgt keine Verletzungsgefahr.» Sie fühlt sich diskriminiert und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.Regionalliga gestossen war. «Früher habe ich an unzähligen Spielen teilgenommen, und nie hat sich jemand Sorgen wegen der Sicherheit gemacht», sagt sie. Tatsächlich ist der Verband auf ihr Kopftuch erst aufmerksam geworden, als sie vom Club Buchrain-Ebikon zum Luzerner Damenteam der 1.
Laut dem grünen Nationalrat Daniel Vischer, der al-Shawk als Anwalt vertritt, ist der Fall von grundsätzlicher Bedeutung: «Ich gehe davon aus, dass al-Shawk nicht die einzige gut integrierte Muslimin bleibt, die bei einem Sportverband mit Kopftuch spielen will.» Es sei daher nötig, dass ein Gericht die Frage kläre, ob die Religionsfreiheit nicht stärker wiege als ein Verbandsreglement,
links of london armband, das allenfalls allzu wortgetreu ausgelegt werde. Vischer räumt ein, dass al-Shawk bei ihrem Eintritt in den Club die Verbandsregeln unterschrieben hatte. «Damals war sie jünger und trug deshalb kein Kopftuch. Sie war sich der Dimension des Verbots von Kopfbedeckungen nicht bewusst.» (Wir dachten das Kopftuch habe mit der Religion nichts zu tun? Beim Thema Kopftuch drehen Muslime ihre Argumente wie sie es benötigen!)
Obwohl das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrere Urteile zu Fragen um das Kopftuch oder den Schwimmunterricht von muslimischen
Kindern sprach, gibt es laut Vischer noch keinen Präzedenzfall zu Sportlerinnen mit Kopftuch. Anders als die
Kinder, die nicht in den Schwimmunterricht dürften, gehe es hier um eine Muslimin, die sich integrieren und mitmachen wolle.
Ein anderes Urteil betrifft einen Angehörigen der Religion der Sikhs. Dieser f
uhr ohne Helm auf seinem Motorrad und erhielt eine Busse. Er machte geltend, dass er wegen seines Turbans keinen Helm tragen könne. Das Bundesgericht gab ihm nicht recht. Es hielt einerseits fest, dass die Religion der Sikhs nicht ausdrücklich vorschreibe, dass Männer einen Turban zu tragen hätten. Das „islamische Kopftuch“ ist ursprünglich eine soziale Konvention gewesen, wie sie heute auch noch in gewissen Teilen
Europas fortbesteht. Dessen Islamisierung ist vielleicht einem Prozess der islamischen Sittenges
chichte zuzu-schreiben. Eine diesbezügliche religiöse Vorschrift lässt sich aber durch den koranischen Text in keiner Weise begründen. Was aber die sonstigen Koranpassagen angeht, auf die man sich insoweit beruft, so sind sie noch weniger aussagekräftig. Kurz und bündig – dieses sture Beharren auf das Kopftuch ist nichts weiter als eine Provokation!
Es wäre dasselbe, wenn ein Nicht-Muslim bei einem Besuch in einer Moschee auf seine Schuhe bestehen würde!